Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung in einen gedeckten Unterstand verbracht bzw. ein Wechselschild eingelöst und damit den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt hat (vgl. dazu Ziffer 2 nachfolgend). Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, die angefochtene Verfügung könne als gegenstandslos erachtet werden. Gleichzeitig hält sie an der Richtigkeit ihres Vorgehens und an der verfügten Gebühr von Fr. 200.00 fest. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er sei fristgerecht seinen Pflichten nachgekommen,