weggeräumt habe. Am 18. Juli 2018 verfügte sie, die Fahrzeuge seien innert 30 Tagen vom Grundstück zu entfernen oder in einem gedeckten Unterstand bzw. Raum einzustellen oder dem Autoabbruchgewerbe zuzuführen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 200.00. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. August 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.