ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/56 Bern, 7. November 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Frau B.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Rumisberg, Gemeindeverwaltung, Mattenbodenweg 11, 4539 Rumisberg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Rumisberg vom 18. Juli 2018 (Lagern ausgedienter Fahrzeuge) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sind Miteigentümer der Liegenschaft Rumisberg Grundbuchblatt Nr. C.________ an der D.________strasse 10. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Gemeinde Rumisberg dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass sich auf dem Vorplatz der Liegenschaft D.________strasse 10 seit einiger Zeit mehrere abgestellte und nicht immatrikulierte Fahrzeuge befinden. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 14. Mai 2018 dazu Stellung zu nehmen und drohte weitere Massnahmen an für den Fall, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingereicht oder die Fahrzeuge RA Nr. 120/2018/56 2 weggeräumt habe. Am 18. Juli 2018 verfügte sie, die Fahrzeuge seien innert 30 Tagen vom Grundstück zu entfernen oder in einem gedeckten Unterstand bzw. Raum einzustellen oder dem Autoabbruchgewerbe zuzuführen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 200.00. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. August 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, beteiligte die Miteigentümerin der Liegenschaft D.________strasse 10 von Amtes wegen am Verfahren und holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme bei der Gemeinde ein. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung in einen gedeckten Unterstand verbracht bzw. ein Wechselschild eingelöst und damit den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt hat (vgl. dazu Ziffer 2 nachfolgend). Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, die angefochtene Verfügung könne als gegenstandslos erachtet werden. Gleichzeitig hält sie an der Richtigkeit ihres Vorgehens und an der verfügten Gebühr von Fr. 200.00 fest. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er sei fristgerecht seinen Pflichten nachgekommen, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2018/56 3 weshalb die Behörde keine kostenpflichtige Verfügung hätte erlassen sollen. Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage.3 Unter diesen Umständen liegt keine Gegenstandslosigkeit vor. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Erlass der Wiederherstellungsverfügung a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2018 nicht Gebrauch gemacht, sondern habe seine Fahrzeuge am 11. Mai 2018 in einem Wagenschopf untergestellt bzw. ein Wechselschild eingelöst. Er sei damit fristgerecht seinen Pflichten nachgekommen und verstehe nicht, warum die Gemeinde eine Verfügung erlassen habe. b) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe bis zum 14. Mai 2018 keine Stellungnahme eingereicht. Deshalb habe sie die angefochtene Verfügung erlassen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht über die vorgenommenen Handlungen informiert. c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Zeitpunkt des Schreibens der Gemeinde vom 16. April 2018 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder im Freien stehen hatte und damit gegen Art. 16 Abs. 1 AbfG4 verstiess. Er legt jedoch mit der Beschwerde Belege ins Recht, wonach er die Fahrzeuge am 11. Mai 2018 untergestellt bzw. ein Wechselschild eingelöst hat. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer damit den rechtmässigen Zustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung wiederhergestellt hat. Umstritten ist einzig, ob die Gemeinde trotzdem eine kostenpflichtige Wiederherstellungsverfügung erlassen durfte, da der Beschwerdeführer die Gemeinde über sein Handeln nicht informiert hatte. d) Laut Art. 5 Abs. 3 BV5 handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Treuwidrigkeit kann dadurch begründet werden, dass eine Person ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten in qualifizierter Form nicht 3 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 2 4 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 120/2018/56 4 nachkommt, indem sie falsche Angaben macht oder die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und über erhebliche Tatsachen nicht informiert. In Verfahren, welche von Seiten der Behörden eingeleitet werden, sind die Anforderungen an ein kooperatives Verhalten der Betroffenen indes herabgesetzt.6 e) Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2018 mit: "Mit diesem Brief geben wir Ihnen die Möglichkeit, bis am 14. Mai 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich Stellung zu beziehen und uns Ihre Beweggründe sowie allfällige Unterlagen einzureichen. Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme einreichen oder die Fahrzeuge nicht geräumt haben, werden wir gestützt auf die heutigen Kenntnisse die weiteren Massnahmen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens überprüfen bzw. in die Wege leiten." Mit diesem Schreiben gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äussern. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie weitere Massnahmen ergreifen werde, sollte der Beschwerdeführer bis am 14. Mai 2018 keine Stellungnahme einreichen oder die Fahrzeuge nicht geräumt haben. Damit liess die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Wahl zwischen einer Stellungnahme und der freiwilligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Indem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Fahrzeuge einstellte bzw. ein Wechselschild einlöste, hielt er sich an die Anweisungen der Gemeinde. Aufgrund des Wortlauts des Schreibens hatte der Beschwerdeführer nicht die Pflicht, zusätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu belegen. Er durfte davon ausgehen, dass sich die Gemeinde selbst auf den neuesten Kenntnisstand bringen werde. Ihm kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Die Gemeinde verfügte damit kostenpflichtig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, obwohl der Beschwerdeführer diesen bereits innert der von der Gemeinde gesetzten Frist wiederhergestellt hatte und er aufgrund des Schreibens vom 16. April 2018 keine diesbezügliche Informationspflicht hatte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 6 Schindler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz 56 RA Nr. 120/2018/56 5 3. Verfahrenskosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG7 geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde durch und gilt daher als obsiegend. Er hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Gemeinden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Rumisberg vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2018/56 6 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Rumisberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident