g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin kein Einbau eines Fettabscheiders verlangt werden kann. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV10). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 800.-- festgelegt.