Daher muss im vorliegenden Fall zunächst die Gemeinde ihre Wartungspflicht hinsichtlich des fraglichen Pumpenschachts erfüllen. Erst wenn sie dieser Pflicht nachgekommen ist und danach immer noch Probleme mit Fettablagerungen auftreten, kann sie erneut prüfen, ob von der Beschwerdeführerin der Einbau eines Fettabscheiders verlangt werden kann. Der Umstand, dass im Oktober 2018 eine Reinigung stattgefunden hat und gemäss Fotos der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2019 bereits wieder erhebliche Fettrückstände vorhanden waren, deutet darauf hin, dass diese Möglichkeit durchaus besteht.