Es existiert kein absolutes Einleitungsverbot für fetthaltiges Abwasser und aus den VSA- Richtlinien lässt sich ableiten, dass gewisse Fettablagerungen in Abwasserentsorgungsanlagen normal sind. Solange diese Ablagerungen mit einer ordentlichen Wartung der Anlagen bewältigt werden können, besteht kein Handlungsbedarf auf Seiten der Abwasserverursacher. So darf fetthaltiges Abwasser aus Gaststätten bis RA Nr. 120/2018/55 9 300 warmen Mahlzeiten pro Tag ungereinigt in die Kanalisation abgegeben werden, sofern dies zu keinen Problemen in der Kanalisation führt.