f) Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für ihr Abwasser und die Verantwortlichkeit der Gemeinde für einen ordentlichen Unterhalt ihrer Abwasserentsorgungsanlagen besteht grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Allerdings lässt sich im vorliegenden Fall nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung nachgekommen ist, solange die Gemeinde ihre Verantwortung nicht wahrgenommen hat. Es ist unbestritten, dass das Abwasser der Beschwerdeführerin zu Problemen (Ablagerungen) in der Kanalisation geführt hat.