d) Im vorliegenden Fall sind zwei Verantwortlichkeiten zu unterscheiden: Einerseits die Verantwortung der Gemeinde, ihre Abwasserentsorgungsanlagen ordentlich zu unterhalten. Zu diesen Abwasserentsorgungsanlagen gehört auch der fragliche Pumpenschacht: Unter den Parteien ist unbestritten, dass dieser ein Teil der öffentlichen Kanalisation ist, als solcher im Eigentum der Gemeinde steht und damit auch die 6Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 7 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0)