Verboten ist insbesondere die Einleitung von Ölen, Fetten und Emulsionen (Art. 24 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). Abgänge, welche zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind oder in der ARA den Reinigungsprozess ungünstig beeinflussen, sind auf Kosten der Verantwortlichen anderweitig zu entsorgen oder vor Einleitung in die Kanalisation durch besondere Verfahren vorzubehandeln (Art. 15 Abwasserentsorgungsreglement).