Sie verbleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde (Art. 6 Abs. 1 und 4 Abwasserentsorgungsreglement8). In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, welche die Anlagen beschädigen können oder geeignet sind, die Reinigungsprozesse der Abwasserreinigungsanlage ungünstig zu beeinflussen. Verboten ist insbesondere die Einleitung von Ölen, Fetten und Emulsionen (Art. 24 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement).