c) Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG6). Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 Abs. 1 GSchG). Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen (Art. 6 Abs. 1 KGSchG7). Die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sind öffentliche Leitungen. Sie verbleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde (Art. 6 Abs. 1 und 4 Abwasserentsorgungsreglement8).