Sofern das Restaurant zu Problemen in der Kanalisation führt, kann zudem von einer ordnungswidrigen Baute ausgegangen werden. Somit ist ein baupolizeiliches Vorgehen grundsätzlich zulässig, zumal Art. 45 Abs. 2 BauG keine abschliessende Aufzählung beinhaltet. In diesem Rahmen kann auch der Einbau eines Fettabscheiders verlangt werden, eine solche Massnahme kann in einem Baupolizeiverfahren grundsätzlich verfügt werden. Verfahrensmässig ist die Anordnung in einer Baupolizeiverfügung somit nicht zu beanstanden. Ob diese Anordnung in der Sache richtig ist, wird später zu prüfen sein.