45 Abs. 2 Bst. c BauG. Die öffentliche Ordnung ist dann gestört, wenn eine Vorschrift von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite verletzt wird, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder ein Bauverbot.5 Vorliegend sind Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und damit des Umweltschutzes betroffen. Sofern das Restaurant zu Problemen in der Kanalisation führt, kann zudem von einer ordnungswidrigen Baute ausgegangen werden.