Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Neubau des Gewerbebetriebs mit Tankstelle gemäss Baubewilligung vom 11. Mai 2007 ausgeführt hat. Folglich kommen vorliegend die Buchstaben a und b von Art. 45 Abs. 2 BauG nicht zur Anwendung. Näher zu prüfen ist die Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 2 Bst.