sich die Gemeinde Gampelen für ein baupolizeiliches Vorgehen entschieden. Zu prüfen ist somit grundsätzlich nur, ob das baupolizeiliche Vorgehen zulässig war und ob es den baupolizeilichen Vorgaben entspricht. Ob auch ein gewässerschutzpolizeiliches Vorgehen möglich gewesen wäre, ist grundsätzlich unerheblich.