d) Die Baupolizei kann bei ihrer Tätigkeit mit anderen Organen der Verwaltungspolizei, die spezifische Aufgaben zu erfüllen haben, in Konkurrenz treten, wie z.B. mit der Gewässerschutzpolizei.4 In gewissen Situationen stehen somit verschiedene Rechtsgrundlagen für ein behördliches Vorgehen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hat 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 45–52 N. 4 RA Nr. 120/2018/55 4