c) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt worden. Es seien keine baupolizeilichen Massnahmen notwendig. Der Bau und der Gastgewerbebetrieb seien entsprechend den Bedingungen und Auflagen des Gesamtbauentscheids vom 11. Mai 2007 erstellt und behördlich abgenommen worden. Die Gemeinde Gampelen hätte daher die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders gestützt auf ihr Abwasserentsorgungsreglement verfügen müssen.