Die Überschrift wurde jedoch korrekt angepasst, im Entwurf lautete diese "Verfügungsentwurf zur Wahrung des rechtlichen Gehörs", in der endgültigen Fassung "Verfügung". Bei der falschen Bezeichnung in der Eröffnungsformel handelt es sich somit um ein offensichtliches Versehen, aus dem der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil entstanden ist. Dies ist folglich unbeachtlich.