a) Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Gemeinde Gampelen ihre Verfügung auf Art. 45 ff. BauG2 abgestützt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Fehlerhafte Verfügung