keinen Fristenstillstand;7 der Beschwerdeführer beruft sich zudem nicht auf eine gegenteilige Behördenauskunft. Andererseits gilt eine Bauvoranfrage nicht als nachträgliches Baugesuch und kann daher auch nicht zu einer Aufschiebung der Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG führen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Bauvoranfrage nicht die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Altreifen betrifft, sondern den Neubau eines Carports mit Solaranlage. e) Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Frist nicht wahrte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Kosten