identische Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Niederbipp bei der BVE eingereicht hatte. Es sind auch keine anderen Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich. Unbehelflich sind ferner seine sinngemässen Einwände, wonach die Beschwerdefrist während den Gerichtsferien stillgestanden habe und er bei der Gemeinde Niederbipp eine Bauvoranfrage betreffend die Erstellung einer «Parkplatz-Solarüberdachung» eingereicht habe. Einerseits kennt das VRPG im Unterschied zum Bundesverwaltungs- und Zivilprozessverfahren (vgl. Art. 22a VwVG5 und Art. 145 ZPO6) keinen Fristenstillstand;7 der Beschwerdeführer beruft sich zudem nicht auf eine gegenteilige Behördenauskunft.