d) Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung bewusst sein, dass er die Verfügung innert dreissig Tagen anzufechten hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits einmal eine Beschwerde gegen eine praktisch