c) Die Gemeinde Niederbipp hat die angefochtene Verfügung, gemäss Auszug aus ihrem Empfangsscheinbuch, am 18. Juni 2018 der schweizerischen Post übergeben.4 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung anschliessend am 21. Juni 2018 am Postschalter in Niederbipp abgeholt bzw. zugestellt. Demnach begann für den Beschwerdeführer die dreissigtägige Beschwerdefrist am 22. Juni 2018 zu laufen und endete – in Anbetracht dessen, dass der 21. Juli 2018 ein Samstag war – am Montag, dem 23. Juli 2018. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde, gemäss Poststempel, indessen erst am 12. August 2018 der Post übergeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde zwanzig Tage zu spät.