Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist, d.h. bis um 24:00 Uhr des letzten Tages, vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung eine unabdingbare Eintretensvoraussetz-ung.