ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/51 Bern, 18. September 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Niederbipp vom 19. Juni 2018 (Ablagerung von ausgedienten Fahrzeugen) I. Sachverhalt 1. Anfangs 2018 stellte die Gemeinde Niederbipp fest, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, der Parzelle Niederbipp Grundbuchblatt Nr. B.________ (Landwirtschaftszone), zahlreiche, mehrheitlich nicht immatrikulierte Personenwagen, ein Wohnwagen, ein Kleinmotorrad, Altreifen sowie eine grosse Anzahl Fahrräder abgestellt sind. Mit Schreiben vom 21. März 2018 forderte sie den Beschwerdeführer auf, die nicht immatrikulierten Fahrzeuge sowie die auf dem Wiesland deponierten Fahrräder umweltgerecht zu entsorgen. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer schliesslich auf, die ausser Verkehr gesetzten Personenwagen, den Wohnwagen, das Kleinmotorrad, die neben der Liegenschaft deponierten Altreifen sowie RA Nr. 120/2018/51 2 die im Wiesland deponierten Fahrräder innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen oder korrekt einzulagern. Gleichzeitig wies die Gemeinde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme sowie eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. August 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte der Gemeinde mit Verfügung vom 15. August 2018 die Beschwerde zu, holte die Vorakten ein und beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Niederbipp vom 19. Juni 2018 zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 120/2018/51 3 b) Baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde angefochten werden. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist, d.h. bis um 24:00 Uhr des letzten Tages, vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung eine unabdingbare Eintretensvoraussetz-ung. c) Die Gemeinde Niederbipp hat die angefochtene Verfügung, gemäss Auszug aus ihrem Empfangsscheinbuch, am 18. Juni 2018 der schweizerischen Post übergeben.4 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung anschliessend am 21. Juni 2018 am Postschalter in Niederbipp abgeholt bzw. zugestellt. Demnach begann für den Beschwerdeführer die dreissigtägige Beschwerdefrist am 22. Juni 2018 zu laufen und endete – in Anbetracht dessen, dass der 21. Juli 2018 ein Samstag war – am Montag, dem 23. Juli 2018. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde, gemäss Poststempel, indessen erst am 12. August 2018 der Post übergeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde zwanzig Tage zu spät. d) Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung bewusst sein, dass er die Verfügung innert dreissig Tagen anzufechten hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits einmal eine Beschwerde gegen eine praktisch 4 Die angefochtene Verfügung datiert fälschlicherweise vom 19. Juni 2018; richtig wäre 18. Juni 2018. RA Nr. 120/2018/51 4 identische Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Niederbipp bei der BVE eingereicht hatte. Es sind auch keine anderen Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich. Unbehelflich sind ferner seine sinngemässen Einwände, wonach die Beschwerdefrist während den Gerichtsferien stillgestanden habe und er bei der Gemeinde Niederbipp eine Bauvoranfrage betreffend die Erstellung einer «Parkplatz-Solarüberdachung» eingereicht habe. Einerseits kennt das VRPG im Unterschied zum Bundesverwaltungs- und Zivilprozessverfahren (vgl. Art. 22a VwVG5 und Art. 145 ZPO6) keinen Fristenstillstand;7 der Beschwerdeführer beruft sich zudem nicht auf eine gegenteilige Behördenauskunft. Andererseits gilt eine Bauvoranfrage nicht als nachträgliches Baugesuch und kann daher auch nicht zu einer Aufschiebung der Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG führen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Bauvoranfrage nicht die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Altreifen betrifft, sondern den Neubau eines Carports mit Solaranlage. e) Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Frist nicht wahrte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 5Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 6. 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2018/51 5 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident