g) Demnach sind sowohl der M.________weg im hier betroffenen Bereich (Parzellen Nr. K.________ und L.________) als auch der Fuss- und Radweg auf der Parzelle Nr. H.________ öffentliche Strassen im Sinne des Strassengesetzes. Für den umstrittenen Zaun gelten daher die Bestimmungen der Strassengesetzgebung, insbesondere diejenige zum Lichtraumprofil. Dies wurde soweit ersichtlich bei der Projektänderung nicht beachtet, grenzt der Zaun doch direkt an den Fahrbahnrand. Die Verlegung des öffentlichen Fussund Radwegs samt Änderung des Einmündungsbereichs ist baubewilligungspflichtig und bedarf einer Strassenanschlussbewilligung. Die Gemeinde hat demnach zu Recht die Baueinstellung verfügt.