13 Abs. 3 Bst. c SG).11 Der M.________weg stellt daher ‒ zumindest im hier betroffenen Bereich ‒ eine öffentliche Strasse dar. Gleiches gilt für den Fuss- und Radweg über die Parzelle Nr. H.________: Dieser steht aufgrund der Wegrechtsdienstbarkeit zugunsten der Gemeinde dem allgemeinen Gebrauch offen. Der Fuss- und Radweg ist daher eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 SG, selbst wenn der motorisierte Verkehr nicht zugelassen ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden kann diese Wegrechtsdienstbarkeit nicht einseitig durch die Grundeigentümer des belasteten Grundstücks aufgehoben werden.