Im Privateigentum stehende Strassen (und Wege) gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Dies kann mit Zustimmung der Grundeigentümer durch Verfügung der Gemeinde geschehen, durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder indem die Gemeinde die 9 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) RA Nr. 120/2018/50 7 Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse übernimmt (Art. 13 Abs. 3 SG).