f) Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Gemeingebrauch bedeutet, dass der Platz, Weg oder die Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen steht. Dazu zählen alle Verkehrsteilnehmende, d.h. auch Fussgänger und Fussgängerinnen sowie Velofahrende. Strassen, welche die Gemeinde zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 SG). Im Privateigentum stehende Strassen (und Wege) gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG).