hat der Regierungsrat in der Strassenverordnung9 geringere Abstände festgelegt (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m gilt ein Strassenabstand von 0,50 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV). An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn aber höchstens um 0,60 m überragen (vgl. Art. 56 Abs. 3 SV). Gemäss Art. 59 SV ist das Gemeinwesen befugt, andere Abstände festzulegen. Als geringster Abstand gilt aber immer das Lichtraumprofil; seitlich zum Fahrbahnrand muss zwingend die lichte Breite von 0,50 m freigehalten werden (Art. 83 Abs. 1 und 3 SG). Das Strassengesetz sieht dafür keine Ausnahme vor.