Der Gesetzgeber hat in Art. 6 BewD5 in nicht abschliessender Weise baubewilligungsfreie Vorhaben aufgezählt, darunter fallen unter Vorbehalt von Art. 7 BewD auch 1,20 m hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Solche Einfriedungen dürfen auf der Parzellengrenze erstellt werden (A149 GBR6; Art. 79k Abs. 1 EG ZGB7). Dies gilt jedoch nur gegenüber privaten Nachbargrundstücken. Gegenüber öffentlichen Strassen im Sinne von Art. 4 SG8 kommen hingegen die Bestimmungen der Strassengesetzgebung zur Anwendung. Grundsätzlich gilt gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ein Strassenabstand von 3,60 m (Art. 80 Abs. 1 SG).