Falls die Bewilligung aufgehoben wird, entfällt auch die Berechtigung zur Bauausführung, sofern das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 1a Abs. 3 BauG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf die Einstellung der Bauarbeiten verfügt hat, zumal dies auch einer allfälligen Schadensbegrenzung dient, wie die Gemeinde zu Recht ausführt. Hinzu kommt, dass die Projektänderungsbewilligung aufgrund der nachträglichen Anfechtung durch Herrn und Frau N.________ nicht rechtskräftig wurde, was einer Weiterführung der Bauarbeiten ebenfalls entgegensteht.4