b) Die Baueinstellung ist eine vorsorgliche baupolizeiliche Massnahme. Voraussetzung für eine Baueinstellung ist ein rechtswidriger Zustand. Die zuständige Baupolizeibehörde verfügt die Baueinstellung, wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne (rechtskräftige) Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder wenn Vorschriften missachtet werden (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Da die Baueinstellungsverfügung nur eine vorsorgliche Massnahme ist, kann sie bereits dann erlassen werden, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint.