a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Projektänderung umfasse lediglich einen Zaun in der Höhe von 80 cm. Ein solcher könne baubewilligungsfrei auf der Parzellengrenze erstellt werden. Da keine Baubewilligungspflicht bestehe, könne auch keine Baueinstellung angeordnet werden. Die Gemeinde habe der Projektänderung mit einfachem Brief zugestimmt, eine Baubewilligung sei nicht erteilt worden. Erst nach der Einsprache von Herrn und Frau N.________ sei die Gemeinde offenbar zu einer anderen Beurteilung gelangt. Das Ehepaar N._____