1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Thun vom 3. Januar 2017 (recte 2018) wird insofern geändert, als die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf den 31. Mai 2018 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden 1 bis 4 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.