Diese Frist erscheint auch im Hinblick auf die Information der Mieterinnen und Mieter und Kündigung der Mietverhältnisse als hinreichend lang: Vom Erlass der im Grundsatz unbestritten gebliebenen Wiederherstellungsverfügung bis Ende der Frist sind es fast vier Monate. Da es um eine Nutzung als Abstell- und Lagerplatz und um Gartenhäuser und Geräteschöpfe geht, reicht diese Zeit ohne weiteres aus, um bestehende Mietverhältnisse in dieser Zeit aufzulösen und die nötigen Renaturierungsmassnahmen vorzunehmen.