Sie berufen sich jedoch darauf, dass sie gegenüber ihren Mieterinnen und Mietern eine Kündigungsfrist einzuhalten hätten. Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass es auf Grund der Umstände bei der Vermietung um "bösgläubiges Handeln" gehe, weshalb allfällig daraus entstandene privatrechtliche Verträge auch keinen Schutz geniessen sollten. Trotzdem hat sie den Beschwerdeführenden 1 bis 4 die ursprüngliche Frist vom 31. Januar auf den 31. März 2018 verlängert. Diese Frist erscheint auch im Hinblick auf die Information der Mieterinnen und Mieter und Kündigung der Mietverhältnisse als hinreichend lang: