Wohnwagen, Camper, Anhänger oder Boote genutzt, die relativ leicht bewegt werden können.8 In Einzelfällen handelt es sich um mit dem Boden verbundene Fahrnisbauten, wie beispielsweise ein Gartenhaus oder eine Art Geräteschopf.9 Die Räumung der beweglichen Elemente und Fahrnisbauten ist vom Aufwand her ohne weiteres innert einer kurzen Frist möglich. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 bestreiten dies richtigerweise auch nicht. Sie berufen sich jedoch darauf, dass sie gegenüber ihren Mieterinnen und Mietern eine Kündigungsfrist einzuhalten hätten.