Die Wiederherstellungsfrist soll den pflichtigen Personen die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen haben.6 Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtigen Personen nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen können. Die Behörde hat bei der Bemessung der Frist auch denjenigen Werten Rechnung zu tragen, die gefährdet sind, wenn die Sachverfügung unvollstreckbar bleibt. Rechtliche Interessen der pflichtigen Person sind nach Möglichkeit dann zu berücksichtigen, sofern sich dies auf Grund der Rechtsgüterabwägung verantworten lässt.7