a) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden 1 bis 4 Frist bis zum 31. März 2018 gesetzt. Sie sind innert dieser Frist aufgefordert, die fragliche grün markierte Fläche auf Parzelle Thun Grundblatt Nr. F.________ von "sämtlichen Bauten, Anlagen, Vorkehren, Lagerstätten, Abstellplätzen, Materialien, Booten, Anhängern usw." zu räumen und zu renaturieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 bis 4 könne die vollständige Räumung des Geländes frühestens auf den 31. Juli 2018 festgelegt werden. Als Grund nennen die Beschwerdeführenden die gegenüber ihren Mieterinnen und Mietern einzuhaltenden Kündigungsfristen.