In der Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden 1 bis 4 überdies eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Mit dieser Rüge wenden sie aber nichts gegen die Frist zur Wiederherstellung ein, sondern die Rüge betrifft die Wiederherstellungsmassnahmen als solche. Über die Wiederherstellung wurde mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 verfügt und hätte innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Wiederherstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführenden 1 bis 4 gegen die Wiederherstellungsmassnahmen als solche wenden, kann darauf somit nicht eingetreten werden. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)