Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien, ob sie die gesamte Verfügung oder nur Teile davon anfechten wollen.4 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerde die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verlängerte Wiederherstellungsfrist, die gemäss der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 vom 31. Januar 2018 auf den 31. März verschoben worden ist. In der Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden 1 bis 4 überdies eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht geltend.