Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/4 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind Eigentümerin bzw. Eigentümer der Parzelle Thun Grundblatt Nr. F.________ und als Adressatin bzw. Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand