Den Grundeigentümern sei seit vielen Jahren bekannt, dass die heute betriebene Nutzung nicht bewilligungsfähig sei und das Terrain bereits 2008/2009 habe geräumt werden müssen. Bei der Vermietung handle es sich um bösgläubiges Handeln, weshalb allfällig daraus entstandene privatrechtliche Verpflichtungen auch keinen Schutz geniessen sollten. Sie nimmt im Übrigen zu den Vergleichsfällen gemäss Beschwerdeschrift Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und