3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, gab den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bzw. Ergänzung durch die Unterschriften sämtlicher Mitglieder der G.________, was mit Eingabe vom 10. Februar 2018 (Eingang am 16. Februar 2018) erfolgte. Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Den Grundeigentümern sei seit vielen Jahren bekannt, dass die heute betriebene Nutzung nicht bewilligungsfähig sei und das Terrain bereits 2008/2009 habe geräumt werden müssen.