2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 26. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Gemäss Ziffer 1 fechten sie die Verfügung als solche an. Laut Ziffer 2 ersuchen sie um eine Fristerstreckung für die vollständige Räumung des Geländes. Sie machen insbesondere geltend, dass eine vollständige Räumung erst auf den 31. Juli 2018 erfolgen könne, da sie den Mieterinnen und Mietern gegenüber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten hätten. Trotz des hängigen Umzonungsverfahrens hätten sie am 7. Dezember 2017 die Wiederherstellungsverfügung erhalten.