30. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 zur Prüfung der weiteren Schritte um Fristverlängerung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende September 2018 und um Stundung der Gebührenrechnung. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (recte 2018) verlängerte die Gemeinde in Ziffer 1 die Wiederherstellungsfrist auf den 31. März 2018. Die gleiche Frist setzte sie für die Begleichung der Gebühren fest (Ziff. 2). 1 Vorakten, pag. 31/32 RA Nr. 120/2018/4 3