29 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10 RA Nr. 120/2018/47 10 verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden. Namentlich besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.30 Die Beschwerdeführerin hat als Beweismassnahme einen Augenschein beantragt. Von diesem Beweismittel waren hier keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. 5. Kosten