f) Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegnerin die Frist für den Beginn der Ersatzvornahme auf den 13. August 2018 angekündigt. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 10. August 2018 die Möglichkeit eingeräumt, die verlangte Massnahme selbst vorzunehmen. Beide Fristen sind mittlerweile verstrichen. Die Gemeinde Twann-Tüscherz wird daher aufgefordert, der Beschwerdeführerin den Beginn der Ersatzvornahme mitzuteilen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Mitteilung der Gemeinde ist nicht mehr anfechtbar. 4. Beweisabnahme