Die Rüge, wonach die Anordnung des vollständigen Rückbaus unverhältnismässig sei, hätte gegen die Wiederherstellung vorgebracht werden müssen und erfolgt somit zu spät. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht mehr eingetreten werden. Soweit die Vollstreckungsverfügung die Zutrittsmodalitäten zum Grundstück regelt und eine voraussichtliche Kostenschätzung für die komplette Entfernung des Unterstands von Fr. 1'952.60 enthält, sind diese als zweckmässig und schonend einzustufen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.